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Gastwirtehaftung

Gastwirtehaftung – die ständige Gefahr

BEIM EINBRUCH IN DAS ZIMMER WIRD EIN HANDY ENTWENDET, DAS AUTO WIRD AM HOTELPARKPLATZ BESCHÄDIGT ODER IM SKIKELLER KOMMEN DIE SKIER EINES GASTES ABHANDEN: ALL DAS SIND FÄLLE FÜR DIE SOGENANNTE GASTWIRTEHAFTUNG. HOTELIERS WERDEN MIT DIESER FORM DER HAFTUNG LAUFEND KONFRONTIERT. SIE IST DAHER EIN WICHTIGER TEIL DES HOGAST-VERSICHERUNGSPAKETS.

Die Gastwirtehaftung ist im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. Der § 970 ABGB betrifft ausschließlich Gastwirte, die Gäste beherbergen, also keine Restaurants und Cafés. Die Haftungsgrenzen beträgt 550 Euro für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere bzw. 1.100 Euro für sonstige beschädigte oder abhandengekommene Sachen. Die Grenzwerte gelten aber nur dann, wenn kein Verschulden des Gastwirtes oder seines Personals vorliegt. Besteht dieses Verschulden oder wurden Gegenstände „zur besonderen Verwahrung“ übernommen, ist die Haftung unbeschränkt. Die Ablehnung der Haftung durch Anschlag („Für Garderobe wird nicht gehaftet“) ist in diesen Fällen meist wirkungslos.

HOGAST-VERSICHERUNGSPAKET HILFT

Umso wichtiger ist die Nutzung des HOGAST-Versicherungsservices. Hier ist in der Haftpflichtversicherung neben dem Schaden an Personen auch der Schaden am Vermögen – egal ob als abgeleiteter Vermögensschaden oder Sachschaden – abgedeckt. Ziel der Versicherung ist einerseits die Befriedigung berechtigter, andererseits die Abwehr unberechtigter Ansprüche. Die Deckungssumme ist im Versicherungsvertrag geregelt. Achtung: Wenn ein Haftpflichtschaden vom Gastwirt oder seinen Mitarbeitern vorsätzlich herbeigeführt wurde, entfällt der Versicherungsschutz. Für Fragen rund um die Gastwirtehaftung steht Ihnen das HOGAST-Versicherungsteam zur Verfügung.

MAG. GÜNTHER PONTASCH
Tel.: +43 (0)6246 8963 121
pontasch@hogast.at

AKAD. VKFM. MICHAEL HUDELIST
Tel.: +43 (0)664 8348177
hudelist@hogast.at

MARTINA HERZOG
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Titelbild: iStock
4. September 2019
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