DIE REGELMÄSSIGE PRÜFUNG VON BETRIEBSANLAGEN GEMÄSS § 82B DER GEWERBEORDNUNG SOLLTE EIGENTLICH SELBSTVERSTÄNDLICH SEIN. SCHLIESSLICH GEHT ES UM DIE RECHTSSICHERHEIT DER GASTGEBER UND DIE PHYSISCHE SICHERHEIT DER GÄSTE. BEIDES HÄNGT ZUSAMMEN: BEI NICHTEINHALTEN DES GESETZES DROHEN VERWALTUNGSSTRAFEN, AUSSERDEM IST DER GEWERBERECHTLICHE GESCHÄFTSFÜHRER HAFTBAR, WENN AUFGRUND EINER NICHT GEPRÜFTEN BETRIEBSANLAGE PERSONEN- ODER SACHSCHÄDEN ENTSTEHEN. § 82B IST ABER AUCH EIN VERSICHERUNGSTHEMA.
Bereits in den Allgemeinen Bedingungen zur Sachversicherung werden zwei mögliche Folgen angeführt:
Neben diesen Bestimmungen gibt es auch im Versicherungsvertragsgesetz Regelungen im Zusammenhang mit Verletzungen von Sicherheitsvorschriften, die zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers im Schadenfall führen können:
Das Nichtbefolgen von gesetzlichen Verpflichtungen wie die §82b-Überprüfung kann im Extremfall also dazu führen, dass Versicherungsleistungen entfallen. Für Rückfragen zum Thema stehen Ihnen die Mitarbeiter des HOGAST-Versicherungsservices gerne zur Verfügung.
MAG. GÜNTHER PONTASCH
T: +43 (0)6246 8963 121
pontasch@hogast.at
AKAD. VKFM. MICHAEL HUDELIST
T: +43 (0)664 8348177
hudelist@hogast.at
HOGAST-PLUS:
500 MANNTAGE
Um Sie bei der Durchführung der Überprüfung nach § 82b Gewerbeordnung optimal zu unterstützen, ordern wir für unsere Mitglieder 500 Manntage bei der TÜV Austria Cert GmbH. Innerhalb dieses Kontingents werden die Kosten der Überprüfung zu 75 % von der HOGAST getragen.
Wenden Sie sich bei Interesse rasch an den zuständigen Ansprechpartner in unserer Investitionsgüter-Abteilung, Herrn Norman Wegrich (T: +43 (0)6246 8963 258; wegrich@hogast.at).
Titelbild: iStock
13. März 2020
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