Entsprechend dem § 82b der Gewerbeordnung ist jede gewerberechtliche Betriebsanlage alle fünf Jahre dahingehend prüfen zu lassen, ob sie dem Genehmigungsbesc heid und den sonstigen gewerberechtlichen Bestimmungen entspricht.
Jeder gewerberechtlich genehmigte Betrieb muss dieser gesetzlichen Prüfpflicht nachkommen. Eine gesonderte Aufforderung durch die Gewerbebehörde ist nicht erforderlich (Bringschuld des Betriebes). Das heißt, auch ohne jegliche Aufforderung behördlicherseits sind gewerberechtlich genehmigte Betriebe dieser Prüfung zu unterziehen. Begehungen durch Behördenorgane ersetzen keinesfalls diese gesetzliche Prüfpflicht.
Diese Pflicht zur wiederkehrenden Überprüfung besteht seit der Gewerberechtsnovelle 1994 und trifft grundsätzlich den gewerberechtlichen Geschäftsführer. Obwohl die Gewerberechtsnovelle seit über 20 Jahren gültig ist, sind sich viele Unternehmer nicht bewusst, welche Verpflichtung sie haben. Das mag unter anderem auch daran liegen, dass die Behördenorgane auch bisher nur in Einzelfällen die Prüfberichte angefordert haben.
Inhalt der Prüfung: Im Wesentlichen behandelt die Prüfung nach § 82b GewO drei Themenschwerpunkte:
1. Einhaltung der gewerberechtlichen Bestimmungen:
Das sind grundsätzlich jene Verordnungen, die aufgrund der Gewerbeordnung erlassen wurden. Die Schwierigkeit der Umsetzung dieser Verordnungen, Paragrafen und Übergangsbestimmungen rücken diesen Themenschwerpunkt in den Vordergrund.
2. Genehmigungszustand:
Hierbei ist festzustellen, ob Ihr Betrieb noch entsprechend dem genehmigten Zustand existiert. Zum Beispiel sind Um- oder Zubauten, zusätzlich aufgestellte Maschinen oder geänderte Lagerarten bzw. Lagermengen dabei zu berücksichtigen. Derzeit gelten ca. 45 Verordnungen auf Basis der Gewerbeordnung!
3. Einhaltung von Bescheidauflagen:
Die Prüfung der Einhaltung von individuellen Auflagen aus gewerberechtlichen Bescheiden erfolgt zumeist durch eine Begehung Ihres Betriebes sowie durch Einsichtnahme in notwendige Dokumentationen.
• Rechtssicherheit für die Geschäftsführung
• Rechtssicherheit für Inhaber sicherheitstechnischer Agenden (z. B. Betriebsleiter, Sicherheitsfachkraft, Beauftragte des Betriebes)
• dokumentierte Gesetzeskonformität bei Haftungsfragen (Schäden oder Unfälle) – wohl der wichtigste Aspekt
• wesentlicher Bestandteil einer gerichtsfesten Organisation
• Darstellung der gesamten gewerberechtlichen Bescheid-, Gesetzes- und Genehmigungssituation Ihres Betriebes
• Einhaltung einer gesetzlichen Prüfpflicht
Grundsätzlich dürfen:
• Gewerbetreibende (im Rahmen ihrer Befugnisse),
• Inhaber einer Betriebsanlage, sofern sie geeignet und fachkundig sind,
• geeignete und fachkundige Betriebsangehörige diese Prüfung selbst durchführen.
hogast-Tipp:
Aufgrund der Vielfalt an Gesetzen und Verordnungen, die einzuhalten sind, und des möglichen Haftungsrisikos aufgrund eines übersehenen Mangels empfehlen wir Ihnen, die Prüfung – zumindest bei der erstmaligen Durchführung – extern durchführen zu lassen. Externe Prüfer können akkreditierte Stellen, staatlich autorisierte Stellen, Ziviltechniker oder Anstalten des Bundes oder Landes sein.
Wir helfen Ihnen, Licht ins Dunkel zu bringen:
Im EasyGoing|Informieren|Wissen finden Sie weitergehende Informationen zur Überprüfung nach § 82 Gewerbeordnung sowie eine Auflistung der uns bekannten wiederkehrenden gesetzlichen Überprüfungen inklusive Prüfintervall und einer Auflistung von hogast-Lieferpartnern, die für Sie die entsprechenden wiederkehrenden Prüfungen durchführen können. Zu den Anlagenteilen, die wiederkehrend überprüft werden müssen, gehören unter anderem Aufzüge, elektrische Türen und Tore, Brandmeldeanlagen, Lüftungs-, Klima-und Kälteanlagen, Kinderspielplätze, Elektroinstallationen und Blitzschutzanlagen usw. Um Sie bei der Durchführung der Überprüfung nach § 82b Gewerbeordnung optimal zu unterstützen, haben wir für unsere Mitglieder ein Kontingent von 300 Manntagen bei der TÜV Austria Cert GmbH geordert. Die Kosten dieser Überprüfung werden zu 75% von der hogast getragen, der Eigenanteil für hogast-Mitglieder beträgt somit nur 25%.
Bisher haben ca. 40 Mitgliedsbetriebe dieses Angebot angenommen und die Hälfte der Prüfungen sind bereits abgeschlossen. Zum Zeitpunkt der Erstellung der aktuellen Family haben wir ein kleines Restkontingent zur Verfügung gehabt. Für Schnellentschlossene dürfte also noch die Möglichkeit bestehen, dieses Restkontingent auszuschöpfen. Da wir diese Unterstützungsaktion voraussichtlich im nächsten Geschäftsjahr fortführen, können Sie sich, falls das Kontingent restlos ausgeschöpft ist, bereits vorab in die Warteliste eintragen.
Ihre Interessenanmeldung finden Sie im EasyGoing hier.
Ablauf der Prüfung sowie notwendige Unterlagen: Die Spezialisten des TÜV kommen zu einem unverbindlichen Beratungsgespräch in Ihr Haus, sichten die Unterlagen und erstellen ein unverbindliches Angebot. Grundsätzlich sind die gewerberechtlichen Bescheide und die dazugehörigen Einreichunterlagen (Pläne, technische Beschreibungen, und dgl.) die Basis für die Prüfung. Sollten diese nicht im Haus vorhanden sein, so kann man sie bei der Gewerbebehörde ausheben. Es hat sich gezeigt, dass bereits dieser Schritt von einem Spezialisten durchgeführt werden sollte, da dieser im Gegensatz zu einem „Laien“ sofort entscheiden kann, welches Dokument rechtliche Relevanz hat, weshalb erfahrungsgemäß deutlich weniger Dokumente kopiert werden müssen. Üblicherweise wird zunächst ein Abweichungsbericht (Mängelliste) erstellt. Diese Mängelliste wird mit Ihnen besprochen, wobei Lösungsvorschläge erörtert werden. Eine Prüfung der behobenen Mängel schließt die Prüftätigkeit in Ihrem Betrieb ab. Das Endergebnis einer Prüfung nach § 82b GewO ist eine Prüfbescheinigung. Diese ist eine Zusammenfassung der gesamten gewerberechtlichen Situation Ihres Betriebes. Der transparente Aufbau der TÜV AUSTRIA Prüfbescheinigung ermöglicht dem gewerberechtlichen Geschäftsführer, aber auch den Behörden das jederzeitige Nachvollziehen des Prüfergebnisses. Unsere Erfahrungen haben gezeigt, dass sich zukünftige Routinebesuche durch die Behördenorgane auf kurze Stichproben beschränken.
Einige Mitglieder scheuen sich davor, die Prüfung zu machen, da ein Mängelprotokoll mit offenen Mängeln innerhalb von 3 Monaten an die Gewerberechtsbehörde zu übermitteln ist. Wie Sie damit umgehen, ist Ihre eigene Angelegenheit. Die prüfende Organisation wird von sich aus keinesfalls einen Bericht an die Behörde schicken. Von Mitgliedern, die die Prüfung bereits gemacht haben, haben wir durchwegs positives Feedback erhalten, da man die Situation in seinem Betrieb genau kennt und weiß, wo man ansetzen muss bzw. kann. Die große Chance ist, dass man den Zeitplan für Sanierungsmaßnahmen selbst mitbestimmen kann. Werden Sie von der Behörde aufgefordert, den Prüfbericht nach § 82 Gewerbeordnung vorzulegen, und Sie können das nicht, dann kann Ihnen passieren, dass bei einer darauf folgenden Prüfung die Behörde maßgeblich auf den Zeitplan von Sanierungsmaßnahmen einwirkt.
„Der eigentliche Anlass, die TÜV-Überprüfung zu machen, war die hogast und das Angebot. Und ich kann nur sagen, ich war sehr froh, dass ich sie gemacht habe. Jetzt weiß ich, was wirklich Sache ist, und kann die gefundenen Punkte abarbeiten. Außerdem bekomme ich vom TÜV auch eine fachliche Unterstützung, indem man mir sagt, was wann zu erledigen ist. Irgendwann hätte ich diese Dinge eh machen müssen und so habe ich sie gleich gesammelt. Ich kann die TÜV-Überprüfung nur jedem empfehlen!“
Monika Lienbacher
T: +43 6246 8963 261
lienbacher@hogast.at
Mag. Bruno Berger
T: +43 6246 8963 301
berger@hogast.at
16. Februar 2015
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