www.hogast.com Icon hogast.com Webseite office@hogast.at Icon Emailadresse +43 6246 / 8963-0Icon Telefonnummer Logins Icon Schliesen
myHOGAST öffnen Lieferpartner Zugang
HOGASTJOB öffnen
HOME Bäderhygiene: Was zu beachten ist!

Bäderhygiene: Was zu beachten ist!

Ein Schwimmbad im Sport- und ein Whirlpool im Wellnessbereich gehören bei modernen Tourismusbetrieben in Österreich fast schon zur Grundausstattung. Der Gastgeber ist damit allerdings auch verpflichtet, für die entsprechende Wasserqualität zu sorgen. Die immer strenger werdenden Hygienevorgaben in den gesetzlichen Vorschriften sowie die zunehmende Sensibilität der Gäste stellen enorme Anforderungen an den Hotelier und sein Personal. Nur durch eine strenge interne Qualitätssicherung können die geforderten Grenzwerte eingehalten werden.

Wasserqualität

In Schwimmbecken, Whirlpools und -wannen, Tauchbecken etc. muss gewährleistet sein, dass das Beckenwasser selbst bei maximal zulässiger Auslastung die Badegäste nicht gesundheitlich gefährdet. Die richtige Wasseraufbereitung ist hier das A und O.

Wasseraufbereitung und Filterrückspülung

Das Beckenwasser muss mit einer Wasseraufbereitungsanlage aufbereitet werden, welche die vom Gesetzgeber geforderte Wasserbeschaffenheit sicherstellt. Es sind gemäß Bäderhygiene-Verordnung nur bestimmte Aufbereitungsverfahren zulässig.

Ablauf der Aufbereitung:

1. Frischwasserzufuhr: Das Frischwasser muss Trinkwasserqualität haben. Pro Badegast und Tag müssen dem Aufbereitungskreislauf laut § 32 BHygV mindestens 30 Liter zugeführt werden.
2. pH-Regelung: Hier liegt der ideale Wert zwischen 7,0 und 7,4. Liegt der Wert darüber, wirkt das Chlor schlechter und es kann zu Schleimhautreizungen kommen. Liegt der Wert darunter, kann das z. B. zur Störung der Flockung oder Korrosion an metallischen Werkstoffen führen. In beiden Fällen wird der Chemikalien verbrauch unnötig erhöht.
3. Umwälzung: Eine optimale Rohrleitungs- und damit Wasserführung ist ein wesentlicher Faktor für die Wasserqualität. Hier sind auch Attraktionen wie Schwallduschen und Gegenstromanlagen ein zu beachtender Faktor.
4. Flockung: Durch die Flockung werden auch kleine Schmutzpartikel filtrierbar, wodurch die Filterverkeimung wesentlich verringert wird.
5. Desinfektion: Im Schwimmbad sind bei Beckenoberflächen über 120 m² nur Produkte aus anorganischem Chlor zugelassen. Der Anteil an nutzbarem Chlor hängt wesentlich vom pH-Wert ab.
6. Filtration: Zu beachten ist beispielsweise, die Filteranlage richtig zu dimensionieren und geeignetes Filtermaterial zu verwenden.

Die Wasseraufbereitungsanlage muss 24 Stunden in Betrieb sein. Das Abschalten der Wasseraufbereitungsanlage darf nur für Reparatur- und Wartungsarbeiten (z. B. Filterrückspülung) und nur außerhalb der Öffnungszeiten erfolgen. Der Förderstrom darf nur unter bestimmten Voraussetzungen außerhalb der Öffnungszeiten reduziert werden (Details dazu in §§34, 35 BHygV).

Zur Kontrolle der vom Gesetzgeber geforderten Werte muss für jedes Becken:

  • zur Messung des Förderstroms ein einfaches Messgerät eingebaut sein,
  • zur Messung und Regelung der Konzentration an freiem Chlor jeweils zumindest ein Mess- und Regelgerät betrieben werden (Ausnahme hiervon sind im Durchlaufbetrieb betriebene Tauch-, Wat-, Tret- und Durchschreitebecken),
  • zur Messung und Regelung des pH-Wertes für jeden Aufbereitungskreislauf zumindest ein Mess- und Regelgerät betrieben werden.

Neben der Wasseraufbereitung ist auch die ordnungsgemäße Filterrückspülung essenziell für die Wasserqualität. Wie häufig diese zu erfolgen hat, hängt von der Wassertemperatur ab: von mindestens einmal pro Woche bei unter 27 Grad bis zu täglich bei über 35 Grad.

Die Spülung der Filteranlage hat außerhalb der Öffnungszeiten mit chlor-, chlordioxidoder wasserstoffperoxidhaltigem Wasser zu erfolgen. Der Spülvorgang darf nicht unterbrochen werden. Die erforderliche Spülwassermenge beträgt mindestens 4 m³ pro m² Filterfläche.

Regelmäßige wiederkehrende Überprüfungen

Um sicherzustellen, dass die Wasserqualität permanent und konstant den gesetzlichen Vorgaben entspricht, ist der Betreiber eines Bades verpflichtet, ein Betriebstagebuch zu führen. Hier sind beispielsweise der Name der verantwortlichen Person, der Badebesuch, die Filterspülungen, der Füllwasserzusatz, die Ergebnisse der Desinfektionsmittelmessungen und der Förderstrom einzutragen.

Was wie häufig kontrolliert werden muss, dazu finden Sie auf der Wirtschaftskammer-Homepage eine Checkliste, die auch die Grenzwerte in Sachen Wasserqualität beinhaltet. Wählen Sie unter „Meine Branche“ Ihr Bundesland und dann Service –>Informationsservice –> Bäderhygieneverordnung –> 2012 Checklisten (01.10.2012).

hogast-Tipp: ÖNORM 6217 empfiehlt eine jährliche Wartung der Schwimmbadtechnik sowie des Filters.

Aufsichtspflicht bzw. verantwortliche Person

§ 14 Abs 1 BHygV legt fest, dass der Bewilligungsinhaber eines Hallenbades, künstlichen Freibades, Warmsprudelbades (Whirlpools) etc. dafür zu sorgen hat, dass während der Betriebszeiten eine Person erreichbar ist, die mit dem Schutz der Gesundheit der Bade- oder Sauna-Gäste betraut ist und die entsprechenden Kenntnisse aufweist (vgl. dazu ÖNORM S1150).

Risiken bei nicht entsprechender Bäderhygiene

Die Bäderhygiene ist nicht auf die leichte Schulter zu nehmen. Neben den großen gesundheitlichen Risiken durch Keime im Wasser sind auch die ökonomische Gefahr (vorübergehende Schließung einer Anlage durch die Behörde samt finanziellen Einbußen), der damit einhergehende Image-Schaden und mögliche strafrechtliche Konsequenzen bei Krankheitsfällen nicht zu unterschätzen.

Neben der Bäderhygiene ist auch die Trinkwasserhygiene ein wichtiges Thema für Tourismusbetriebe. Mehr dazu erfahren hogast-Mitglieder in der Herbst-Ausgabe der hogast-family.

 

Grafik: iStock
11. Mai 2016
Zurück Nächster Artikel
office@hogast.at T: +43 (0)6246 8963 - 0
F: +43 (0)6246 8963 - 990

Fragen zu Ihrer Mitgliedschaft oder möchten auch Sie von den Angeboten der HOGAST profitieren? Kontaktieren Sie uns einfach und unverbindlich.

office@hogast.at
Icon Werben Werben im
HOGAST-BLOG/MAGAZIN Icon Werben