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E-Mobilität: Chance für touristische Betriebe

Wer seinen zunehmend e-mobilen Gästen Ladestationen anbietet, einen elektrisch betriebenen Shuttle zur Verfügung stellt oder gleich ein E-Auto zum Verleih anbietet, kann sich Wettbewerbsvorteile sichern und zusätzlich Geld verdienen.

Noch beherrschen Elektrofahrzeuge nicht das österreichische Straßenbild, aber die steigenden Zulassungszahlen (rund 20% Anteil an den Neuzulassungen 2022) sind vielversprechend. „Gerade in der Hotellerie und im Tourismus bietet E-Mobilität die Möglichkeit, einen zusätzlichen Service für die Kunden anzubieten und sich gleichzeitig als nachhaltig und zukunftsfit zu präsentieren“, sagt Thomas Eberhard, Teamleiter ­Dekarbonisierung & Fahrzeugtechnologien bei AustriaTech in Wien. Das gemeinwirtschaftliche Unternehmen befasst sich mit neuen Mobilitätslösungen sowie den Fragen zur Umsetzung technologischer Entwicklungen und hat dabei auch die Herausforderungen für die Hotellerie im Blick. Eines ist für den Experten klar: Über kurz oder lang wird sich jeder Betrieb mit dem Thema beschäftigen müssen. „Wie das WLAN heute zur Standardausstattung eines Hotels gehört, werden E-Ladestationen bald fixer Bestandteil von Hotelparkplätzen sein“, sagt Eberhard. Eine nachhaltige Anreise, aber auch nachhaltige Vor-Ort-Mobilität wie Fahrradverleih oder E-Carsharing wird von immer mehr Gästen nachgefragt und geschätzt.

Alles nicht so einfach

„Durch die direkte Verbindung von Mobilität und Tourismus beeinflusst die fortschreitende Elektrifizierung des Verkehrs auch unmittelbar die Tourismusbranche. Öffentlich zugängliche Ladeinfrastruktur gewinnt immer mehr an Bedeutung und so werden auch an touristischen Zielorten Lademöglichkeiten nachgefragt. Doch gerade dort stellt der wirtschaftliche Betrieb eine große Herausforderung dar. Grund hierfür sind vor allem volatile Ladebedarfe, die hohe Lastspitzen und aufgrund der Bepreisung im deutschen Stromsystem hohe Kosten nach sich ziehen können.“ Das ist die Zusammenfassung des 2023 erschienen Fachbuchs „Elektromobilität im Tourismus – Herausforderungen und potenzielle Lösungsansätze“ von Felix Baumgarte u.a.

Die Österreich Werbung schreibt zum Thema: „Für die Gäste bedurfte die elektrische Fahrt in den Urlaub vor nicht allzu langer Zeit noch einer gründlichen Planung: Reichweite und Standorte von E-Tankstellen waren ausschlaggebend. Wer heute voll- oder teil-elektrisch in den Urlaub fährt, kann bequem über das Navi Ladestationen ansteuern oder über Buchungsplattformen Hotels finden, die auf ‚E-Mobilisten‘ bestens eingestellt sind. Chargehotels.com listet beispielsweise aktuell länderübergreifend über 5.800 Hotels mit Lademöglichkeit. Bei booking.com kann im Suchfilter ebenfalls das Kriterium „Aufladestation für Elektro-Autos“ ausgewählt werden.

Rechnet sich E-Mobilität?

Seinen Gästen Ladeinfrastruktur zur Verfügung zu stellen, ist das eine. Für die Gastgeberinnen und Gastgeber stellt sich freilich auch die Frage, ob sie selbst auf E-Mobilität setzen sollen. Die Wirtschaftskammer hat nachgerechnet: Trotz des höheren Anschaffungspreises ist ein batteriebetriebener Pkw oder Kleintransporter in fünf Jahren zumeist günstiger als vergleichbare konventionell betriebene Fahrzeuge – selbst bei einer eher niedrigen Laufleistung von 15.000 km jährlich. Mehrkosten bei der Anschaffung amortisieren sich dank Förderungen oft weitaus schneller. Außerdem schrumpfen die „Tank“-Kosten auf weniger als die Hälfte im Vergleich zu fossilen Treibstoffen. Bei Wartungs- und Reparaturkosten sind Einsparungen um bis zu 50 Prozent möglich. Zudem entfällt die Normverbrauchsabgabe (NoVA), es winken Vorsteuerabzugsberechtigungen (abhängig vom Kaufpreis), eine Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer und eine günstigere KFZ-Versicherung.

Ladeinfrastruktur noch ausbaufähig

Im Mai 2023 haben die Nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur und der Deutsche Tourismusverband e. V. (DTV) eine Umfrage zur Ladeinfrastruktur im Deutschen Tourismus veröffentlicht. Von den Betrieben, die über eigene Parkflächen verfügen, gaben 42 Prozent an, dass dort aktuell E-Autos geladen werden können. In der Regel handelt es sich dabei um einen einzelnen Ladepunkt, in einigen Fällen auch um zwei. Nur selten sind mehr vorhanden. 38 Prozent aller befragten Unternehmen gaben zudem an, Ladeinfrastruktur aufzubauen oder zu erweitern.

Auch die Nutzungshäufigkeit war Teil der Untersuchung. Von den befragten Betrieben gab über die Hälfte (51 Prozent) an, dass ihre Ladeinfrastruktur regelmäßig, also „mehr als einmal pro Woche“ (16 Prozent), „täglich oder fast täglich“ (23 Prozent) oder sogar „mehrmals täglich“ (13 Prozent) genutzt wird. 13 Prozent der Unternehmen planen Ladepunkte mit mindestens 50 kW Leistung, wobei rund 4 Prozent sogar 150 kW Leistung oder mehr anstreben. Für 64 Prozent der Betriebe gehört es heutzutage zum Standard, Infrastruktur für E-Mobilität anzubieten. 58 Prozent nannten Umweltschutz als Motivation, 56 Prozent Kundengewinnung und Kundenbindung. Darüber hinaus gaben 31 Prozent an, dass Gäste explizit nach der Möglichkeit gefragt haben, ihr E-Auto zu laden.

Im Ranking der E-Auto-freundlichen Länder liegt Österreich nach der Schweiz auf einem erfreulichen 2. Platz (1 bedeutet: sehr gut, 10 nicht so gut).

Positives Beispiel

Der Kaiserhof Anif bei Salzburg setzt voll und ganz auf die E-Mobilität – als Teil seiner „gelebten Nachhaltigkeit“: Sie schreiben auf ihrer Homepage: „Ein verantwortungsvoller Umgang mit der Natur ist für die Gastgeberfamilie Absenger eine Herzensangelegenheit. Als Gast des Kaiserhofs leisten auch Sie einen Beitrag zum Erhalt unserer wertvollen Umwelt. Strom aus 100 Prozent erneuerbaren Energien, ein komplett elektrischer Fuhrpark mit E-Tankstellen, eine Photovoltaik-Anlage, natürliche Materialien und regionale Produkte zählen zum ‚grünen‘ Kaiserhof-Gesamtpaket.“

So wurde der Kaiserhof Anif weit über die Grenzen Salzburgs hinaus als Vorreiter in Sachen E-Mobilität bekannt. Das Hotel-Restaurant mit Tesla-Verleih ist mittlerweile ein beliebter Treffpunkt für E-Auto-Liebhaber aus ganz Europa.

Leihen kann man Tesla und Mercedes. Zum Beispiel den Tesla Model 3 performance 2021er face lift, das Tesla Model X 100D Sport oder den Mercedes EQV 8-Sitzer. Das Elektrofahrzeug mietet man entweder direkt im Hotel oder lässt sich damit vom Salzburger Hauptbahnhof/Flughafen abholen. 12 Tesla Supercharger zum Aufladen stehen auf dem Parkplatz des Kaiserhofs bereit.

Ladestationen einrichten

Es gibt ein paar grundlegende Dinge, die man bei der Planung und Installation von Ladestationen berücksichtigen muss. So macht es zum Beispiel einen Unterschied, ob die Ladeinfrastruktur für einen Beherbergungsbetrieb oder für ein Restaurant gedacht ist. Je kürzer die Stehzeit der Autos, desto schneller muss das Stromtanken ablaufen. Auch über rechtliche Rahmenbedingungen und Förderungsmöglichkeiten sollte man sich vor Projektbeginn einen Überblick verschaffen. Man kann das Ganze auch einem professionellen Betreiber übergeben. Dieser übernimmt die Abrechnung, den Service und die Steuerung der Ladestation.

  • Welche Stellplätze eignen sich für die Installation von Ladestationen?
    Garagen und Carports eignen sich am besten für die Ausstattung mit Wallboxen – Stichwort Witterungsschutz und Beleuchtung. Eine Wandmontage erspart die Kosten für einen Steher. Achten Sie auf einen möglichst kurzen Abstand zum Stromanschluss: Je kürzer die Leitungen ausfallen, desto geringer sind die Anschaffungskosten.
  • Welche Steckdose passt?
    In Beherbergungsbetrieben bleiben die Gäste über Nacht, entsprechend lang ist die Stehzeit der Autos. Hier ist eine Wechselstrom-Ladestation (AC) mit 3,7 bis maximal 11 kW in der Regel ausreichend und vergleichsweise günstig. Für Ausflugsziele mit Stehzeiten von mehreren Stunden eignen sich AC-Ladestationen mit 11 kW – 22 kW. Schneller und teurer sind Gleichstrom-Ladestationen (DC) mit meist 50 – 150 kW. Sie kommen dort zum Einsatz, wo die Autos kurze Stehzeiten haben und in kurzer Zeit viel Energie fließen muss. Das ist z. B. bei Restaurants, Cafés oder Fitnesscentern der Fall. Es gilt das Motto: Nicht so viel Leistung wie möglich, sondern so viel Leistung wie notwendig und sinnvoll! E-Fahrräder gleich mitplanen: Einfache Schuko- Steckdosen reichen oft aus.
  •  Wer ist zum Betrieb berechtigt?
    Der Betrieb einer „Stromtankstelle“ ist ein freies Gewerbe. Die vorhandene Gewerbeberechtigung reicht meist aus, um die Ladeinfrastruktur zu betreiben. Einfache Ladestationen sind zudem meist freie Bauvorhaben und benötigen keine gewerberechtliche Genehmigung. Dennoch sollte man sich im Vorfeld unbedingt an geeigneter Stelle informieren (siehe weiter unten)
  •  Was ist bei den Stromkosten wichtig?
    Wenn mehrere Fahrzeuge gleichzeitig ungesteuert laden, kann das Stromnetz belastet werden. Deshalb ist es ratsam, ein Fachunternehmen mit der Entwicklung eines Gesamt-Energie-Konzepts zu beauftragen, damit durch ein Lastmanagement die vorhandene Kapazität optimal ausgeschöpft werden kann. Intelligente Lösungen helfen Geld zu sparen und das Stromnetz zu entlasten.
  •  Wie funktioniert die Abrechnung?
    Die Ladestationen müssen bestimmte Voraussetzungen, wie einen geeichten Zähler, erfüllen. Über eine Kommunikationsanbindung können Wallboxen miteinander kommunizieren, sind an einem Backend-System angebunden und können sich in ein Gesamt-Energie-Konzept eingliedern. Wird die Ladestelleninfrastruktur einem Betreiber übergeben, kümmert sich dieser um die Abrechnung und das Lastmanagement.

Der WKÖ-Leitfaden

Die WKÖ hat einen Leitfaden zur Errichtung von Ladestationen erstellt. Hier die wichtigsten Erkenntnisse:

Fall 1: Hotel stellt Ladeplätze für Elektrofahrzeuge in der Hotelgarage zur Verfügung

  • Befindet sich die gesamte Tiefgarage einschließlich aller Parkplätze im Eigentum des Hotelbetreibers, ist es in rechtlicher Hinsicht relativ unproblematisch diese mit Ladeinfrastruktur auszustatten.
  • Für die Installation einer Wallbox an der Wand bis 11 kW in einer Tiefgarage wird in allen neun Bundesländern keine baubehördliche Bewilligung (aber in NÖ meldepflicht!) benötigt. Bei freistehenden Ladestationen, welche mit einem Fundament errichtet werden, höher als 3 m sind oder eine höhere Ladeleistung aufweisen und beim Bau von zusätzlichen Ladestellplätzen, gibt es unterschiedliche Bestimmungen, die in dem jeweiligen Bundesland zu berücksichtigen sind.
  • Es empfiehlt sich in einer vertraglichen Nutzungsvereinbarung mit dem Gast festzuhalten, dass der Gast die Ladestation nach Verfügbarkeit nutzen darf, aber kein Rechtsanspruch auf Nutzung besteht. Weiters sollte der Betreiber mit dem Gast schriftlich vereinbaren, dass er bei Sachschäden nur für grobes Verschulden (etwa wenn die Ladestation nicht von einer Fachfirma errichtet wurde) und nicht für leichte Fahrlässigkeit und entgangenen Gewinn haftet. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Personenschäden.
  • Verrechnet der Gastgeber den geladenen Strom gegen eine Gebühr an den Gast weiter, so wird er nicht Stromhändler im Sinne des ELWoG, sondern es kommt die Gewerbeordnung zur Anwendung. Den Ladestellenbetrieb kann er im Rahmen des § 32 Abs 1a Gewo als Nebenrecht (keine eigene Anmeldung nötig!) ausüben, wenn das Laden von Elektrofahrzeugen seiner Gäste die eigene Leistung wirtschaftlich sinnvoll ergänzt und 30 Prozent seines Jahresgesamtumsatzes nicht übersteigt.
  • Eine Betriebsanlagengenehmigung ist in der Regel nicht einzuholen.
  • Beauftragt der Hotelbetreiber einen externen Ladestellenbetreiber so kann er zwischen verschiedenen Services wählen: Errichtung und Anschluss der Ladestation, die Ladestation (Hardware) selbst, eigener Zählpunkt, Betrieb, Wartung, Reservierung, Lastmanagement, Ladekarte und Verrechnung, Datenspeicherung.
  • Der externe Ladestellenbetreiber kann selbst Vertragspartner des Gastes werden (z.B. durch digitale Vertragsgestaltung im Internet, auf einer App). Dann würden sämtliche vertragliche Pflichten zur Leistung sowie die Haftung etc. auf diesen übergehen. Das befreit den Hotelbetreiber nicht gänzlich. Entsteht ein Schaden, den der Hotelbetreiber durch die Übertretung einer Schutznorm verursacht hat (z.B. am Garagenplatz wird geraucht, die Ladestation steht im Wasser und der Hotelbetreiber als Eigentümer der Garage bleibt untätig), so haftet er dem Geschädigten weiterhin (deliktisch).

Fall 2: Restaurant bietet Gästen Lademöglichkeit auf eingemieteten Parkplätzen

  • Bei vermieteten Stellplätzen, die dem Mietrechtsgesetz (mrG) unterliegen, gilt, dass der Mieter die Zustimmung des Vermieters vor Errichtung der Ladestation einzuholen hat.
  • Schließen sich mehrere Mieter zusammen (z.B. Shoppingcenter), gemeinsam Stellplätze für Gäste mit Ladeinfrastruktur auszustatten, unterscheidet man entweder zwischen einer „E-Mobilitätsgemeinschaft“ einzelner Mieter oder einer „Gemeinschaftsanlage“ aller Mieter.
  • Bei der „E-Mobilitätsgemeinschaft“ übernehmen nur die beteiligten Mieter die Kosten für die Errichtung, Betrieb und laufende Kosten und es entsteht ein Sondernutzungsrecht an der Ladeinfrastruktur. Sie schließen gemeinsam eine Nutzungsvereinbarung und können andere von der Nutzung ausschließen.
  • Einigen sich die Mieter gemeinsam mit dem Vermieter/Eigentümer auf eine sog. „Gemeinschaftsanlage“, dann muss es jedem Mieter freistehen, sie – gegen Beteiligung an den Kosten des Betriebes – zu benützen, auf die faktische Benützbarkeit kommt es nicht an. Der Erhaltungsaufwand würde den Vermieter (Reparaturen, Wartung etc.) treffen, dieser kann ihn aber gemeinsam mit den Errichtungskosten im Rahmen einer Vereinbarung auf die Mieter übertragen.

Fall 3: Hotels betreiben gemeinsam ein E-Shuttleservice bzw. verleihen Elektroautos

  • Immer mehr (Tourismus-)Gemeinden setzen E-Fahrzeuge im Shuttleservice ein: z.B. Abhol- und Bringservice vom Bahnhof zum Hotel, Seilbahnen etc. Neben den Gästen werden auch ältere Personen, Menschen mit Behinderungen, aber auch umweltbewusste Bürgerinnen, die auf das eigene Auto verzichten wollen, von zu Hause zu Knotenpunkten des öffentlichen Lebens transportiert. Es gibt keine fixen Zeiten und Haltestellen, das Service kann online oder telefonisch bestellt werden.
  • Dies unterscheidet ein solches Nachhaltigkeitsprojekt vom klassischen gewerblichen Gästewagenbetrieb gem. § 3 Abs 4.GelverkG bzw. Anrufsammeltaxis gem. §38 Kraftfahrliniengesetz. Meist werden die Anschaffungs- und Fixkosten aus öffentlichen Förderungen finanziert, die laufenden Betriebskosten werden durch Fahrtarife abgedeckt.
  • Das Mobilitätsprojekt wird beispielsweise von der Gemeinde als gemeinnütziger Verein mit ehrenamtlichen „Mitarbeiterinnen“ als Fahrerinnen und Passagieren als Vereinsmitgliedern organisiert. Wichtig ist, dass das Projekt nicht gewerblich betrieben wird, sonst droht eine Konzessionspflicht mit zahlreichen Verpflichtungen gemäß GelverkG.
  • In den Vereinsstatuten muss festgelegt sein, dass die Einnahmen die Ausgaben nicht übersteigen, da der Verein nicht auf Gewinn ausgerichtet ist. Ein möglicher nachhaltiger Jahresüberschuss kann zu einer Bildung von Rücklagen oder einer Reduktion der Mitgliedsbeiträge in den Folgejahren verwendet werden.
  • Zum Verleih von Elektroautos an Gäste gilt, dass es sich wie beim E-Bike Verleih um ein freies Gewerbe handelt. Es empfiehlt sich jedoch aufgrund der von einem Kraftfahrzeug ausgehenden größeren Gefahr (Gefährdungshaftung nach dem EKHG!) und der Höhe der möglichen Schäden einen detaillierten Mietvertrag mit präzisen Verhaltens- (z.B. Abstellen, Laden des Fahrzeugs) und Haftungsbestimmungen zu erstellen sowie der Abschluss einer zusätzlichen Haftpflichtversicherung für das Elektrofahrzeug (Wird bereits von zahlreichen Versicherungen angeboten).

Förderungen

Auf der Seite der bundesweiten Abwicklungsstelle Kommunal Kredit https://umweltfoerderung.at finden Sie Förderungen zu E-Autos und E-Ladeinfrastruktur (z.B. E-MobilitätSoFFENSiVE 2022)

Mit der Förderdatenbank der Austrian Energy Agency können neben Bundesförderungen auch alle verfügbaren Bundesländerförderungen abgefragt werden.

Was wird gefördert?

E-Fahrzeuge und Ladeinfrastruktureinrichtungen: Antrag wird nach der Umsetzung der Maßnahme gestellt

Man bekommt pro E-Pkw 1000 Euro (Importeursanteil) und 1000 Euro (Bundesförderung), bei Plug-in-Hybriden sind es 500 Euro. Für E-Kleinbusse gibt es 2000 Euro (Importeursanteil) und 4000 Euro Bundesförderung (7+1 Sitzplätze, größer als 2 t, kleiner als 2,5 t. Bei größeren Autos gibt es entsprechend mehr.

Für Ladeninfrastruktureinrichtungen, die öffentlich zugänglich sind, sind das zwischen 2.500 (11 bis 22kW) und 30.000 Euro (mehr als 100 kW). Sind sie nicht öffentlich zugänglich sind es zwischen 900 und 20.000 Euro.

Titelbild: pixabay
Text: Thomas Askan Vierich
31. Januar 2024
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